Kfz-Steuer

Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer ist ab dem 01.07.2009 eine neue Regelung, welche nach aktuellem Hintergrund in der europäischen Umweltpolitik nun auch die CO2-Emission eine gewichtige Rolle bei der Berechnung der zu begleichenden Steuerforderung für den jeweiligen Fahrzeugbesitzer spielen lässt. Konkret bedeutet dies zunächst eine Besteuerungsgrundlage für jeden PKW von 2,00 Euro je angefangener 100 cm³.

 

Dieselbesitzer müssen hierbei besonders tief in die Tasche greifen. Sie zahlen als Grundpauschale 9,50 Euro je 100 cm³ Hubraum. Weithin bekannt ist bereits die Tatsache, dass einen Steuerfreibetrag für sehr umweltfreundliche Fahrzeuge geben wird. Somit ist es in diesem Zusammenhang der Fall, dass Fahrzeuge, welche einen CO2 Ausstoß von bis zu 120 Gramm je Kilometer haben, steuerfrei bleiben.

 

Jedoch wird es nun für jene Fahrzeuge sehr kostspielig, welche diese Grenze nicht einhalten können. Diesbezüglich muss je zusätzlichem Gramm CO2 Ausstoß je gefahrenem Kilometer eine Zusatzleistung von 2,00 Euro erbracht werden. Dies kann besonders bei älteren Fahrzeugen, welche wieder zugelassen werden müssen sehr teuer werden. Ab dem Jahre 2011 werden jedoch die Grenzen zur Steuerbefreiung weiter gesenkt.

 

Im Falle eines Dieselfahrzeuges mit der Steuerklasse Euro 6 gilt die Regelung der Steuerbefreiung im Zeitraum von 2011 bis 2013 in Höhe von 150 Euro. Personenkraftwagen, welche vom 05.November 2009 bis zum 30. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, sind steuerbefreit und werden anschließend mit einer geringeren Kfz Steuer behaftet.

 

Hierbei wird im Gros der Fälle dann die oben erwähnte neue Kfz-Steuer angewendet werden. Wurde ein Fahrzeug vor dem 5. November des Jahres 2008 zugelassen, erfolgt hierfür die alte Besteuerungsgrundlage. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres 2012. Im Folgejahr sollen auch derartig zugelassene PKW nach den neuen Regelungen besteuert werden.

Die Steuerklasse eines Fahrzeuges richtet sich in der Regel nach den letzten beiden Ziffern, welche auch als Schlüsselnummern bezeichnet werden und anhand der entsprechenden Zulassungsbescheinigung erkannt werden können. Prinzipiell richtet sich die Einordnung in eine Steuerklasse nach dem zulässigen Gesamtgewicht, sowie nach dem Hubraum eines Fahrzeuges.

 

Erreicht ein PKW nun etwa ein Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen, so wurde bisher erst ab diesem Gewicht eine steuerliche Erhebung zusätzlich auch nach dem Wert der entsprechenden Abgasemission erhoben. Dies ist nun aktuell bei Neuzulassungen nicht mehr der Fall. Hierbei werden Grundpauschale und Emissionen über 120 Gramm je Kilometer versteuert.

Besitzer von älteren und somit auch abgasunfreundlicheren Fahrzeugen können durch eine Abgasumrüstung Steuern dadurch einsparen, dass ihre Abgaswerte durch entsprechend eintragungspflichtige Technik gesenkt werden. Des Weiteren lässt sich durch eine derartige Modifikation auch der Verkaufswert des eigenen Fahrzeuges erhöhen.

 

 

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